Photovoltaik und Steuern: Was 2026 gilt
Keine Mehrwertsteuer beim Kauf, steuerfreie Einnahmen, kein Gewerbe: welche Steuerregeln für Solaranlagen gelten und wann es Ausnahmen gibt.
Daniel VogtStand 29. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Früher war eine Solaranlage auch ein Steuerthema: Umsatzsteuer, Einkommensteuer, manchmal Gewerbe. Seit 2023 ist das für die meisten Hausbesitzer vorbei. Für eine typische Anlage auf dem Einfamilienhaus müssen Sie heute weder Mehrwertsteuer zahlen noch die Einnahmen versteuern. Hier steht, wann diese Regeln gelten und wo es Ausnahmen gibt.
Mehrwertsteuer: 0 Prozent beim Kauf
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Solaranlagen ein Steuersatz von 0 Prozent. Er umfasst die Module, den Wechselrichter, den Speicher und die Montage. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe einer Wohnung oder eines Wohnhauses installiert wird. Bei Anlagen bis 30 kWp, die im Marktstammdatenregister stehen, gilt das automatisch als erfüllt.
Der Betrieb stellt die Rechnung also direkt ohne Mehrwertsteuer aus. Sie müssen nichts beantragen. Auch ein späteres Nachrüsten des Speichers ist zum Nullsteuersatz möglich.
Reparaturen und Wartung
Einkommensteuer: Einnahmen sind steuerfrei
Die Einspeisevergütung und der Wert des selbst genutzten Stroms sind von der Einkommensteuer befreit, wenn die Anlage nicht größer ist als:
- 30 kWp auf einem Einfamilienhaus, einem Nebengebäude wie Garage oder Carport oder einer Gewerbeimmobilie,
- 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden.
Insgesamt dürfen alle Anlagen eines Steuerpflichtigen zusammen höchstens 100 kWp haben. Die Befreiung gilt seit 2022 und auch für Anlagen, die schon viele Jahre laufen. Sie müssen sie nicht beantragen und die Einnahmen nicht in der Steuererklärung angeben.
Die Kehrseite: Sie können auch keine Kosten absetzen, keine Abschreibung und keine Zinsen für einen Kredit. Bei kleinen Anlagen ist das fast immer der bessere Tausch.
Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom
Wer Strom ins Netz verkauft, ist steuerlich gesehen Unternehmer. Für fast alle privaten Betreiber greift aber die Kleinunternehmerregelung: Seit 2025 gilt sie, solange der Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro liegt. Eine Einfamilienhaus-Anlage setzt einige hundert Euro im Jahr um. Sie stellen dem Netzbetreiber dann keine Umsatzsteuer in Rechnung und müssen keine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Ob das Finanzamt eine kurze Meldung erwartet, ist regional unterschiedlich. Für Anlagen, deren Einnahmen steuerfrei sind und die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, verlangen die meisten Finanzämter keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mehr.
Gewerbe und Gewerbesteuer
Anlagen bis 30 kWp sind von der Gewerbesteuer befreit. Ein Gewerbe anzumelden ist für eine private Dachanlage in der Regel nicht nötig. Pflicht ist dagegen der Eintrag im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, den meist der Installateur übernimmt.
Wann Sie genauer hinsehen sollten
- Die Anlage ist größer als 30 kWp je Einheit, etwa auf einer großen Scheune.
- Sie betreiben mehrere Anlagen, die zusammen über 100 kWp kommen.
- Sie vermieten Wohnungen und liefern Mietern Strom aus der Anlage.
- Die Anlage steht auf einem Betriebsgebäude, das Sie bereits für ein Unternehmen nutzen.
In diesen Fällen lohnt ein Gespräch mit einer Steuerberatung. Wie sich die Anlage insgesamt rechnet, steht im Beitrag Ab wann rechnet sich eine Solaranlage?
Was oft gefragt wird
- Muss ich meine Solaranlage in der Steuererklärung angeben?
- Bei Anlagen bis 30 kWp auf einem Einfamilienhaus in der Regel nicht. Die Einnahmen sind steuerfrei und müssen nicht erklärt werden.
- Gilt der Nullsteuersatz auch für einen Speicher?
- Ja, auch wenn er später nachgerüstet wird, solange er zu einer Solaranlage auf einem Wohnhaus gehört.
- Kann ich die Kosten der Anlage absetzen?
- Nein, bei steuerfreien Anlagen nicht. Weil die Einnahmen nicht versteuert werden, lassen sich auch Kosten und Abschreibung nicht geltend machen.
